PHCG Baden-Württemberg
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Pflichten des Züchters

Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu gewährleisten, ist jeder Züchter des PHCG zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Unrichtige oder unrichtig gewordene Eintragungen im Zuchtbuch sind von der Züchtervereinigung schnellstmöglich zu berichtigen. Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist immer der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung beizufügen. 
 
Insbesondere zählen zu den Pflichten eines Züchters:
 
1.  Stallbuch

Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.

Wir bitten die Züchter des PHCG um die gewissenhafte Führung des Stallbuchs, da die zuständige Behörde stichprobenartig die Stallbücher der einzelnen Züchter des PHCG kontrollieren kann.


 
2.  Verantwortlichkeit des Züchters

Die Züchter des PHCG sind verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden.
 
3.  Eigentumswechsel

Jeder Eigentumswechsel eines eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragenes Zuchtpferd verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.
 
4.  Kastration

Die Kastration eines im Zuchtbuch geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier Wochen dem Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen.
 
5.  Zuchtdaten
Die Züchter und Hengsthalter sind verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen sowie die Ergebnisse der Analyse auf Erbkrankheiten bei den von ihm gehaltenen Hengsten und Stuten zu dulden. Die Kosten der Testung auf Erbkrankheiten gehen zu Lasten des Pferdeeigentümers.
 
6.  Namensänderung

Die Eintragung einer Namensänderung für ein Pferd bedarf eines besonderen Antrages und der Zustimmung des Verbandes. Zu beachten ist das APHA-Regelbuch (RG 105). Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist die Zuchtbescheinigung beizufügen.
 
7.  Bedeckungsmeldungen

Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion Breeding Report) dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. 

 

STALLION BREEDING REPORT


8.   Fohlenmeldungen

Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO). 

Die Abfohlmeldung befindet sich auf Seite 3 des Deckscheins, der Ihnen in 2-facher Ausführung vom Hengsthalter ausgefüllt und unterschrieben ausgehändigt wurde.´Sollten Sie eine tragende Stute importiert und daher keinen Deckschein haben, reichen Sie bitte eine Kopie der Registration Application und die separate Abfohlmeldung ein.

 

ABFOHLMELDUNG

 

9.   Deckbescheinigung

Der Hengsthalter ist verpflichtet den Deckschein komplett ausgefüllt und unterschrieben dem Stutenbesitzer nach der Bedeckung auszuhändigen. Eine Erklärung zum Ausfüllen befindet sich am Dokument.

Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV die Deckbescheinigung an das Zucht- und Servicebüro des PHCG in Kopie zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG).

 

DECKSCHEIN

 

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

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