Equiden, die ab dem 1. Juli 2009 in der EU geboren werden, müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet werden und erhalten einen Equidenpass.
Equiden, die bis einschließlich 30. Juni 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits in der Vergangenheit ein Pass ausgestellt wurde, die aber keine elektronische Kennzeichnung haben, müssen nicht erneut identifiziert werden, d. h. sie müssen nicht mit einem Transponder nachträglich gekennzeichnet und auch nicht in der zentralen Datenbank erfasst werden.
Tiere, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bisher nicht mit einem Pass identifiziert wurden, erhalten kein Originalpass mehr, sondern einen Ersatzpass. Der Pass wird dementsprechend gekennzeichnet. Die Tiere sind als "nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr" einzustufen und erhalten einen Transponder.
Verantwortlich für die Identifizierung ist der Equidenhalter.
Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten.
Außerdem ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass alle bei ihm eingestellten Equiden ordnungsgemäß registriert sind und eine Equidenpass besitzen.
Zuchtbescheinigungen
Eine Zuchtbescheinigung ist laut TierZG § 2 eine Urkunde für ein eingetragenes oder eintragungsberechtigtes Zuchttier, die Angaben über die Abstammung und Leistung des Zuchttieres enthält. Diese Zuchtbescheinigung muss zusammenhängend mit dem Equidenpass ausgegeben werden.
Ein in Deutschland angebotenes Zuchttier MUSS laut § 12 TierZG eine europäisch anerkannte Zuchtbescheinigung besitzen. Nach nationalem Tierzuchtrecht darf kein Zuchtpferd ohne Zuchtbescheinigung angeboten werden, weder der Samen, noch ein Embryo oder das Tier selbst. Das heißt, dass alle aktiven und potentiellen Zuchttiere eine Zuchtbescheinigung benötigen. Wird ein Zuchtpferd ohne national anerkannte Zuchtbescheinigung angeboten und verkauft, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 TierZG und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Der PHCG stellt seit einigen Jahren nur noch Equidenpässe inkl. Zuchtbescheinigung aus.
Wichtig! Die FN kann keine Equidenpässe inkl. Zuchtbescheinigung ausstellen!
Der Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung muss für Paint Horse Fohlen durch den PHCG ausgestellt werden!
Wird der Equidenpass für ein Paint Horse Fohlen nicht vom PHCG oder einem anderen Zuchtverband, der ein Zuchtbuch über die Rasse Paint Horse führt, ausgestellt, kann dieses Pferd lebenslang den Zuchtpferdestatus verlieren, da dieser Pass keine Zuchtbescheinigung enthält!
Was ist dabei zu beachten?
Voraussetzungen zur Ausstellung eines Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung durch den PHCG
Ältere PHCG-Equidenpässe OHNE Zuchtbescheinigung
Ein älterer PHCG-Equidenpass OHNE den Vermerk „Inklusive Zuchtbescheinigung/including breeding certificate/Y compris certificat d’élevage“ auf dem Deckblatt, muss vom PHCG auf Vollständigkeit überprüft und gegebenenfalls durch die relevanten Daten ergänzt werden. Dafür schicken Sie den Equidenpass bitte an das PHCG Servicebüro.
Equidenpässe von anderen Verbänden ohne Zuchtbescheinigung
Equidenpässe, die nicht von Zuchtverbänden ausgestellt wurden (z.B. der FN oder der VIT usw.), enthalten keine Zuchtbescheinigung! Equidenpässe mit gültiger Zuchtbescheinigung können nur von staatlich anerkannten Zuchtverbänden ausgestellt werden.
Zur Wandlung älterer Equidenpässe ohne Zuchtbescheinigung anderer Verbände, senden Sie den Equidenpass an das Servicebüro.
Für Erstausstellungen von Equidenpässen ab dem Jahr 2012 gilt: Wird für Paint Horses zukünftig ein Equidenpass ohne Zuchtbescheinigung durch eine Sportorganisation oder Tierseuchenkasse ausgestellt, kann dieses Pferd, obwohl es ein amerikanisches Papier besitzt, seine Zulassung zur Zucht in Deutschland nach dem Tierzuchtgesetz lebenslang verlieren. Diese Pferde sind nicht mehr in einem Zuchtbuch eintragungsberechtigt!
Transponder für die Kennzeichnung
Drucken Sie folgendes Formular aus, füllen es aus und senden es dann an das Servicebüro:
Antrag für Equidenpasserfassungsbögen und Transponder
Paint Horse Club Germany e.V.
Zucht- und Servicebüro
Im Wiehagen 5
58675 Hemer
Betriebsnummer des Tierhalters
Um in Deutschland einen Equidenpass ausstellen zu können, egal ob Freizeit- oder Zuchtpass, muss die landwirtschaftliche Betriebsnummer des Tierhalters (Tierhalter-Registriernummer) erfasst werden. Tierhalter ist derjenige, der für den Bestand unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verantwortlich ist. Alle Pferdehalter in Deutschland sind verpflichtet, ihre Tierhaltung beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden. Die Zuteilung einer Registriernummer ist hiermit verbunden. Haben Sie als Züchter Ihr Pferd anderweitig untergestellt, muss die Betriebsnummer des entsprechenden Halters/Betriebes angegeben werden. Ist schon eine Betriebsnummer vorhanden, beispielsweise durch eine Rinderhaltung, muss beim zuständigen Landwirtschaftsamt zusätzlich der Betriebstyp Pferdehaltung hinterlegt werden.
Falls Sie noch keine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben, kann im Internet unter folgender Adresse das zuständige Amt gefunden werden: http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
EIGENTUMSWECHSEL
Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben. Die Meldung an die Pass ausgebende Stelle sollte schriftlich erfolgen. Der Equidenpass ist zur Aktualisierung an die Pass ausgebende Stelle zu senden.
BETRIEBS-/STALLWECHSEL
Wechselt ein Equide den Betrieb, also den Pferdehalter, muss dies nicht mitgeteilt werden. Der Besitzer des neuen Stalles (Pferdehalter) ist lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Daten in Bezug auf den Besitzer des Einhufers, der neu eingestellt wird, noch aktuell sind.